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Förderungen & Steuervorteile

Energetisch sanieren und Steuern sparen – § 35c EStG Energetische Sanierungen können nicht nur durch klassische Förderprogramme unterstützt werden. Für selbst genutzte Wohngebäude besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Wer sein selbst genutztes Wohngebäude energetisch verbessert, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG profitieren.

Auch der Einbau bestimmter Wärmepumpen kann steuerlich begünstigt sein – darunter können beispielsweise Luft-Luft-Wärmepumpen in Form moderner Klimageräte sowie geeignete Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung fallen.

Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt bis zu 20 % der begünstigten Kosten und wird über drei Jahre verteilt: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im folgenden Jahr und 6 % im dritten Jahr. Insgesamt können pro begünstigtem Gebäude maximal 40.000 € Steuerermäßigung berücksichtigt werden. 

Wichtig: Die steuerliche Förderung kann grundsätzlich nicht zusätzlich zu einer öffentlichen Förderung derselben Maßnahme, beispielsweise einem KfW- oder BAFA-Zuschuss, in Anspruch genommen werden. Eine energetische Maßnahme muss daher hinsichtlich der gewählten Förderung sorgfältig geprüft werden. 

👉 Welche Voraussetzungen gelten und wie hoch die mögliche Steuerersparnis ist, erfahren Sie hier.

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Energetische Sanierungen können nicht nur durch klassische Förderprogramme unterstützt werden. Für selbst genutzte Wohngebäude besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Steuerermäßigung nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Dabei wird ein Teil der Kosten einer begünstigten energetischen Maßnahme direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Das kann insbesondere bei Maßnahmen interessant sein, für die keine öffentliche Zuschussförderung genutzt wird.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Nach § 35c EStG können insgesamt 20 % der begünstigten Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt:

JahrSteuerermäßigungJahr des Abschlusses7 %Folgejahr7 %zweites Folgejahr6 %Gesamt20 %

Pro begünstigtem Gebäude können insgesamt höchstens 40.000 € Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. 


Dabei handelt es sich nicht um eine Auszahlung von 20 % der Rechnung. Die Ermäßigung reduziert die tatsächlich festzusetzende Einkommensteuer. Es muss deshalb ausreichend Einkommensteuer anfallen, damit die Ermäßigung vollständig genutzt werden kann.

Interessant für Klimageräte: Die Luft-Luft-Wärmepumpe

Moderne Split-Klimageräte können nicht nur kühlen, sondern auch heizen. In diesem Fall arbeiten sie als Luft-Luft-Wärmepumpe.

Eine solche Anlage kann grundsätzlich als energetische Maßnahme nach § 35c EStG begünstigt sein. Entscheidend ist allerdings, dass das konkrete Gerät die technischen Anforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt. Nicht jedes Klimagerät ist automatisch steuerlich begünstigt. 

Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die über Luft heizen, gelten unter anderem Anforderungen an die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz.

Bei Wärmepumpen bis 12 kW gilt nach der aktuellen ESanMV:

ηs ≥ 181 % bzw. Energieeffizienzklasse A++ oder A+++. 


Darüber hinaus sind weitere technische Anforderungen und Nachweise zu beachten.

Das bedeutet für Klimageräte:

Ein Klimagerät kann steuerlich interessant sein, wenn es

  • tatsächlich als Luft-Luft-Wärmepumpe zum Heizen eingesetzt wird,
  • die technischen Mindestanforderungen erfüllt,
  • die entsprechenden Nachweise vorliegen und
  • die übrigen Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllt sind.

Die steuerliche Begünstigung sollte daher vor Beauftragung anhand des konkreten Gerätes geprüft werden.

Auch Warmwasser-Wärmepumpen können interessant sein

§ 35c umfasst auch Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder für eine Kombination aus beidem eingesetzt werden. 

Damit können grundsätzlich auch elektrisch betriebene Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung in Betracht kommen.

Hier ist allerdings ein wichtiger Unterschied zu beachten:

Nicht jede Brauchwasser-Wärmepumpe ist automatisch begünstigt.

Die ESanMV schließt Wärmepumpen aus, die Raumluft als Wärmequelle nutzen. Deshalb muss bei einer Brauchwasser-Wärmepumpe genau geprüft werden, welche Wärmequelle das konkrete Gerät verwendet und ob die weiteren technischen Anforderungen erfüllt werden. 

Das ist ein Punkt, den ich auf eurer Website ausdrücklich erwähnen würde, damit später keine falschen Erwartungen entstehen.

Rechenbeispiel: Klimagerät als Luft-Luft-Wärmepumpe

Nehmen wir an, eine steuerlich begünstigte Klimaanlage mit Heizfunktion kostet einschließlich Montage:

8.000 €

Wenn die Maßnahme die Voraussetzungen des § 35c EStG erfüllt, können 20 % der begünstigten Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

8.000 € × 20 % = 1.600 € Steuerermäßigung

Die Verteilung erfolgt:

  • Jahr 1: 7 % = 560 €
  • Jahr 2: 7 % = 560 €
  • Jahr 3: 6 % = 480 €

Gesamte Steuerermäßigung: 1.600 €

Dabei ist zu beachten, dass die tatsächliche Nutzung der Steuerermäßigung von der persönlichen Einkommensteuersituation abhängt.

Noch ein Beispiel: Klimagerät + Warmwasser-Wärmepumpe

Angenommen, ein selbst genutztes Wohnhaus erhält zwei steuerlich begünstigte Maßnahmen:

Luft-Luft-Wärmepumpe / Klimagerät: 7.000 €begünstigte Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung: 5.000 €

Gesamtkosten:

12.000 €

20 % davon:

2.400 € mögliche Steuerermäßigung

Verteilung:

JahrBerechnungSteuerermäßigung1. Jahr12.000 € × 7 %840 €2. Jahr12.000 € × 7 %840 €3. Jahr12.000 € × 6 %720 €Gesamt2.400 €

Die Möglichkeit, mehrere energetische Einzelmaßnahmen an demselben Gebäude steuerlich geltend zu machen, ist ausdrücklich vorgesehen; der Höchstbetrag von 40.000 € gilt für das begünstigte Objekt insgesamt.

Wichtig: Keine doppelte Förderung derselben Maßnahme

Ein besonders wichtiger Punkt bei der Planung ist die Kombination verschiedener Fördermöglichkeiten.

§ 35c EStG schließt die Steuerermäßigung aus, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. 

Das bedeutet beispielsweise:

❌ Nicht möglich

Dieselbe Wärmepumpe

→ KfW-Zuschuss für die Maßnahmeund gleichzeitig→ steuerliche Förderung nach § 35c für dieselben Kosten.

Hier muss man sich grundsätzlich für den jeweiligen Förderweg entscheiden.

✅ Möglich kann dagegen sein

An einem Gebäude werden unterschiedliche energetische Maßnahmen durchgeführt und für diese werden unterschiedliche Förderwege gewählt.

Beispielsweise kann eine Maßnahme über ein Förderprogramm und eine andere, getrennte Maßnahme über § 35c EStG betrachtet werden.

Entscheidend ist dabei immer die konkrete Zuordnung der Kosten und die jeweilige Fördervoraussetzung.

Die KfW weist selbst darauf hin, dass sie keine verbindliche steuerliche Einzelfallberatung zur Kombination ihrer Förderungen mit steuerlichen Regelungen übernimmt. Für die konkrete steuerliche Beurteilung ist daher gegebenenfalls der Steuerberater bzw. das Finanzamt einzubeziehen. 

Weitere Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft.

Das Gebäude muss unter anderem:

  • in der EU oder im EWR liegen,
  • zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden,
  • bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein,
  • und die Maßnahme muss von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden.

Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen. Die Rechnung muss die begünstigte energetische Maßnahme, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objektes ausweisen. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. 

Besonders wichtig für den Kunden: Das ausführende Fachunternehmen muss die Voraussetzungen der Maßnahme mit der amtlich vorgeschriebenen Bescheinigung nach § 35c EStG bestätigen. Das Bundesfinanzministerium stellt hierfür ein aktuelles Muster zur Verfügung. 

§ 35c oder KfW – welche Möglichkeit ist die richtige?

Eine pauschale Aussage, welcher Förderweg günstiger ist, wäre nicht seriös. Das hängt unter anderem von den Kosten der Maßnahme, der persönlichen steuerlichen Situation, dem Gebäude und den technischen Eigenschaften der Anlage ab.

Gerade bei einer Wärmepumpe sollte deshalb vor Beginn der Maßnahme geprüft werden, welcher Förderweg für das konkrete Vorhaben in Frage kommt.

Bei der KfW-Heizungsförderung werden beispielsweise elektrisch angetriebene Wärmepumpen ausdrücklich als förderfähige Heizungen genannt. Die aktuellen Förderbedingungen wurden zum 21. Juli 2026 geändert. 

Wichtiger Hinweis!

Die Informationen auf dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung dar.

Ob eine konkrete Klimaanlage, Luft-Luft-Wärmepumpe oder Warmwasser-Wärmepumpe die technischen Voraussetzungen erfüllt und welche Förderung im Einzelfall genutzt werden kann, hängt vom konkreten Gerät, Gebäude und Förderweg ab.

Bitte lassen Sie die steuerliche Behandlung im Zweifel vor Auftragserteilung durch Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt prüfen.

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KfW-Förderung für Wärmepumpen – BEG 458. Bis zu 80 % Zuschuss für eine neue, klimafreundliche Heizung.  Mit der KfW-Heizungsförderung 458 im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden den Einbau ein.

Bis zu 80 % Zuschuss für eine neue, klimafreundliche Heizung

Mit der KfW-Heizungsförderung 458 im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizungsanlage fördern lassen.

Gefördert werden unter anderem elektrisch betriebene Wärmepumpen. Dazu können unter bestimmten Voraussetzungen auch Luft-Luft-Wärmepumpen in Form moderner Klima-Split-Anlagen gehören. Die KfW führt eine solche Klima-Split-Anlage ausdrücklich als Beispiel für eine förderfähige Maßnahme auf. 

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Durch zusätzliche Förderbausteine kann der Zuschuss – abhängig von den persönlichen Voraussetzungen – höher ausfallen und aktuell bis zu 80 % erreichen. 

Wichtig: Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Auch der Liefer- oder Leistungsvertrag muss die von der KfW vorgeschriebene aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten. 

Klimagerät als Wärmepumpe?Eine moderne Klima-Split-Anlage kann unter bestimmten Voraussetzungen als Luft-Luft-Wärmepumpe förderfähig sein. Entscheidend sind die technischen Anforderungen und die konkrete Nutzung der Anlage.

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Wer seine bestehende Heizung durch eine klimafreundliche Heizungsanlage ersetzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss der KfW erhalten.

Die Förderung erfolgt über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Gefördert werden unter anderem elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Die Förderung steht grundsätzlich für bestehende Wohngebäude zur Verfügung, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Der KfW-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Wie hoch ist die KfW-Förderung?

Die Förderung besteht aus einer Grundförderung und – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – zusätzlichen Bonusförderungen.

Grundförderung

Die Grundförderung beträgt aktuell:

30 % der förderfähigen Kosten. 

Für ein Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW derzeit maximal 28.000 € förderfähige Kosten.

Damit beträgt die Grundförderung bei vollständiger Ausschöpfung des Förderhöchstbetrags:

28.000 € × 30 % = 8.400 € Zuschuss

Ab dem 01.02.2027 reduziert sich der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit schrittweise. Die KfW senkt ihn anschließend halbjährlich um jeweils 750 €. 

Welche zusätzlichen Boni sind möglich?

Für selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung weitere Förderbausteine in Betracht kommen.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 % der förderfähigen Kosten.

Er kann beispielsweise beim Austausch einer funktionierenden

  • Öl-Heizung
  • Kohle-Heizung
  • Gas-Etagenheizung
  • Nachtspeicherheizung

oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. 

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird künftig schrittweise reduziert:

Zeitraum                                     Klimageschwindigkeitsbonus

bis 31.01.2027                            16 %
01.02.2027 – 31.07.2027            12 %
01.08.2027 – 31.01.2028            8 %
01.02.2028 – 31.07.2028            4 %
ab 01.08.2028                            (0%) entfällt

Einkommensbonus

Für selbstnutzende Eigentümer kann zusätzlich ein Einkommensbonus möglich sein.

Aktuell gelten folgende Sätze:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen               Einkommensbonusbis

30.000 €                                                                          40 %
30.001 – 40.000 €                                                            30 %
40.001 – 50.000 €                                                            10 %
über 50.000 €                                                                  kein Einkommensbonus

Bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €. 

Die Summe aus Grundförderung und Boni ist grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit entsprechend niedrigem Einkommen kann die Obergrenze 80 % betragen. 

Besonders interessant: Klimageräte als Luft-Luft-Wärmepumpe

Eine wichtige Möglichkeit, die vielen Verbrauchern nicht bekannt ist:

Bestimmte Klima-Split-Anlagen können als Luft-Luft-Wärmepumpe im Rahmen der KfW-Heizungsförderung 458 berücksichtigt werden.

Die KfW beschreibt auf ihrer aktuellen Förderseite ausdrücklich ein Beispiel, bei dem eine Klima-Split-Anlage als Luft-Luft-Wärmepumpe eine bestehende Nachtspeicherheizung ersetzt. Die Anlage wird dabei überwiegend zum Heizen eingesetzt und kann zusätzlich zum Kühlen genutzt werden. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Klimaanlage automatisch förderfähig ist.

Entscheidend sind unter anderem:

  • die konkrete technische Ausführung,
  • die technischen Mindestanforderungen,
  • die Verwendung der Anlage als Heizsystem,
  • die ordnungsgemäße Antragstellung und
  • die Bestätigung der Förderfähigkeit durch das Fachunternehmen bzw. den Energieeffizienz-Experten.

Gerade bei einer geplanten Klima-Split-Anlage sollte deshalb vor der Bestellung bzw. vor Vertragsabschluss geprüft werden, ob das konkrete Gerät und das geplante Vorhaben die Voraussetzungen erfüllen.

Beispiel: Klimagerät als Luft-Luft-Wärmepumpe

Nehmen wir an, eine förderfähige Klima-Split-Anlage einschließlich Montage und förderfähiger Umfeldmaßnahmen kostet:

10.000 €

Bei ausschließlicher Grundförderung von 30 % ergibt sich:

10.000 € × 30 % = 3.000 € Zuschuss

Wird gleichzeitig ein Förderbonus von 16 % für den Austausch einer entsprechend förderfähigen alten Heizung erreicht, ergibt sich rechnerisch:

10.000 € × 46 % = 4.600 € Zuschuss

Der verbleibende Eigenanteil würde in diesem Beispiel bei:

5.400 €

liegen.

Welche Förderbausteine tatsächlich in Anspruch genommen werden können, hängt jedoch immer von den persönlichen Voraussetzungen und der konkreten Maßnahme ab.

Beispiel: größere Wärmepumpenanlage

Bei einer förderfähigen Investition von beispielsweise 25.000 € und einer Grundförderung von 30 %:

25.000 € × 30 % = 7.500 € Zuschuss

Bei zusätzlichen 16 % Klimageschwindigkeitsbonus:

25.000 € × 46 % = 11.500 € Zuschuss

Bei entsprechend erfüllten Voraussetzungen kann sich der Zuschuss durch weitere Bonusförderungen nochmals erhöhen.

Dabei ist zu beachten, dass die KfW die förderfähigen Kosten begrenzt. Bei einem Einfamilienhaus werden aktuell maximal 28.000 € berücksichtigt. 

Welche Gebäude werden gefördert?

Das Programm 458 richtet sich an private Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland.

Förderberechtigt sind unter anderem:

  • Eigentümer von Einfamilienhäusern
  • Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
  • Eigentümer von Eigentumswohnungen bei Maßnahmen am Sondereigentum
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

Das Gebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich bereits mindestens fünf Jahre bestehen. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige. 

Wichtig: Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme

Hier liegt eine der wichtigsten Voraussetzungen der KfW-Förderung.

Nicht einfach zuerst bestellen und anschließend den Förderantrag stellen.

Vor dem Antrag muss zunächst ein entsprechender Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen geschlossen werden. Dieser muss die von der KfW geforderte aufschiebende bzw. auflösende Bedingung enthalten, wonach der Vertrag erst mit der Förderzusage der KfW wirksam wird. 

Anschließend wird der Antrag über das KfW-Kundenportal „Meine KfW“ gestellt.

Erst nach der Förderzusage darf mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden. 

Der Ablauf der Förderung

1. Fachunternehmen auswählen

Zunächst wird die geplante Heizungsanlage mit einem Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Experten abgestimmt.

Das Fachunternehmen kann die für den Antrag erforderliche Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen. Darin werden unter anderem die geplante Anlage, die förderfähigen Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt. 

2. Liefer- oder Leistungsvertrag abschließen

Der Vertrag muss die von der KfW vorgeschriebene Bedingung enthalten.

3. KfW-Antrag stellen

Der Antrag wird über das Kundenportal „Meine KfW“ gestellt.

Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. 

4. Förderzusage abwarten (kommt meist sofort)

Nach der Zusage kann das Vorhaben umgesetzt werden.

5. Heizung einbauen lassen

Das Fachunternehmen führt die Maßnahme entsprechend der beantragten Planung durch.

6. Nachweise einreichen

Nach Abschluss erstellt das Fachunternehmen bzw. der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung (BnD). Außerdem müssen die erforderlichen Rechnungen und gegebenenfalls weitere Nachweise über das KfW-Portal eingereicht werden. 

7. Auszahlung

Nach Prüfung der Unterlagen zahlt die KfW den bewilligten Zuschuss auf das angegebene Konto aus (meist innerhalb von 21 Tagen). 

Wichtig: Förderung und Steuerermäßigung nicht doppelt nutzen

Für dieselbe energetische Maßnahme kann die KfW-Förderung nicht einfach zusätzlich mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG kombiniert werden.

Das bedeutet beispielsweise:

KfW-Zuschuss für eine bestimmte Wärmepumpe → für dieselben Kosten keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG.

Wer also eine Maßnahme plant, sollte vor Beginn der Arbeiten prüfen, welcher Förderweg im konkreten Fall sinnvoll bzw. möglich ist.

Eine unterschiedliche Förderung verschiedener, klar voneinander abgegrenzter Maßnahmen kann unter Umständen möglich sein. Entscheidend sind dabei die jeweiligen Förderbedingungen.

Wichtig für Ihre Planung

Die Förderbedingungen der KfW können sich ändern. Insbesondere die Förderhöchstbeträge und der Klimageschwindigkeitsbonus werden nach dem derzeit geltenden Fördermodell schrittweise angepasst. 

Deshalb sollten Sie vor Auftragserteilung und vor Beginn der Arbeiten immer den aktuell gültigen Förderstand prüfen.

Unser Hinweis

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Förderzusage dar. Ob eine konkrete Wärmepumpe oder Klima-Split-Anlage förderfähig ist und welche Förderhöhe tatsächlich erreicht werden kann, hängt von der konkreten Anlage, dem Gebäude, dem Antragsteller und den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen ab.

Wir empfehlen deshalb, die Förderfähigkeit bereits vor Bestellung und Vertragsabschluss zu prüfen.

Die verbindlichen Förderbedingungen und die Antragstellung erfolgen über die KfW. 



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